97 f.), der Kläger habe die Verantwortung für das Projekt gehabt. Er hätte entsprechend instruieren und anschliessend kontrollieren müssen. Das habe er aber nicht getan. Aufgrund der Ausführungen von Herrn AC._____ in der Klageantwortbeilage 21 werde deutlich, dass der Fehler beim Kläger gelegen habe, welcher - 24 - fachtechnisch den Lead innegehabt habe. Die fachtechnischen Überlegungen des Klägers seien aber falsch gewesen, was schlussendlich zum Wasserschaden geführt habe. Zu den Details könne Herr AC._____ befragt werden, welcher die nötigen Abklärungen vor Ort vorgenommen habe.