Selbst wenn die Beklagte aber eine solche Versicherung abgeschlossen hätte, wäre nicht belegt, dass die Kosten der Mängelbehebung durch die Versicherung gedeckt gewesen wären. Dies erscheint auch eher unwahrscheinlich, zumal Berufshaftpflichtversicherungen üblicherweise Nachbesserungsansprüche von Kunden gerade nicht deckt, sondern einzig für bei Dritten entstandene Schäden durch das betriebliche Handeln des Versicherten aufkommt. Mangels Nachweis eines Schadens hat die Vorinstanz somit zu Recht die von der Beklagten geltend gemachte Forderung in Sachen Mängelbehebung bei der Bauherrschaft J._____ nicht zur Verrechnung zugelassen.