Die Beklagte reichte keinerlei Unterlagen einer entsprechenden Versicherung ein. Soweit die Beklagte geltend machen will, dass eine allfällige Berufshaftpflichtversicherung bei rechtzeitiger Anmeldung für die Kosten der Mängelbehebung aufgekommen wäre, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie noch nicht einmal nachzuweisen vermag, über eine solche Berufshaftpflichtversicherung zu verfügen. Selbst wenn die Beklagte aber eine solche Versicherung abgeschlossen hätte, wäre nicht belegt, dass die Kosten der Mängelbehebung durch die Versicherung gedeckt gewesen wären.