Mit dieser vorinstanzlichen Begründung setzt sich die Beklagte mit Berufung dann auch nicht auseinander. Mit Berufung macht die Beklagte – soweit nachvollziehbar – einzig geltend, dass die Kosten der Mängelbehebung bei pflichtgemässem Handeln des Klägers (rechtzeitiger Anmeldung des Schadens) durch eine Versicherung übernommen worden wären. Dies vermag die Beklagten indessen nicht nachzuweisen. So bringt sie nicht vor und ist den eingereichten Unterlagen auch nicht zu entnehmen, welche Versicherung bei rechtzeitiger Anmeldung für die Mängel und aus welchem Grund aufgekommen wäre. Die Beklagte reichte keinerlei Unterlagen einer entsprechenden Versicherung ein.