5.4.3. Die Beklagte vermag den von ihr geltend gemachten Schaden nicht nachzuweisen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beklagten einen Schaden entstanden sein soll, indem die unbestritten gebliebenen Mängel auf der Baustelle der Bauherrschaft J._____ durch Drittunternehmen anstatt durch die Beklagte selbst behoben wurden, zumal der Beklagten auch bei einer selbst durchgeführten Mängelbehebung Kosten entstanden wären. Mit dieser vorinstanzlichen Begründung setzt sich die Beklagte mit Berufung dann auch nicht auseinander.