Die Vorinstanz komme unzutreffend zum Schluss, dass der Kläger für die Kosten nicht verantwortlich sei. Hätte der Kläger reagiert und den Schaden angemeldet, so hätte die Beklagte keinen Schaden erlitten. Mit der Problematik der nicht vorgenommenen Mängelbehebung setze sich die Vorinstanz nicht genügend auseinander. - 23 -