5.4.2. Die Beklagte bringt vor (Berufung S. 19 f.), bei richtiger Würdigung der Beweismittel komme man zum Schluss, dass der Kläger vom Schaden Kenntnis gehabt habe, als er noch für die Beklagte gearbeitet habe, aber nichts unternommen habe, damit die Versicherung dafür aufkomme oder dass man ihn selbst behoben hätte. Schlussendlich sei der Schaden lange nach dem Abgang des Klägers behoben worden. Die Vorinstanz verkenne, dass der Kläger als Geschäftsführer sich um die Mängel hätte kümmern sollen. Die Vorinstanz komme unzutreffend zum Schluss, dass der Kläger für die Kosten nicht verantwortlich sei.