Inwiefern einem Bauunternehmen, wie es die Beklagte sei, ein Schaden entstanden sein solle, wenn ein Kunde die Übernahme der Kosten für die ihm zustehende Mängelbehebung, welche nicht durch die Beklagte, sondern ein Drittunternehmen durchgeführt worden sei, geltend mache, wodurch die Beklagte ihre Mitarbeiter für andere Projekte als die Mängelbehebung eingesetzt haben dürfte, erschliesse sich dem Gericht nicht. Wenn die Beklagte geltend machen wolle, dass die Mängelbehebung durch sie günstiger gewesen wäre als die Übernahme der Kosten für die Mängelbehebung durch ein Drittunternehmen, so hätte die Beklagte die Differenz betragsmässig beziffern müssen, was sie aber nicht gemacht