Zudem bleibe offen, worin die Vertragsverletzung des Klägers im Zusammenhang mit der Mängelbehebung bestanden haben solle. Inwiefern einem Bauunternehmen, wie es die Beklagte sei, ein Schaden entstanden sein solle, wenn ein Kunde die Übernahme der Kosten für die ihm zustehende Mängelbehebung, welche nicht durch die Beklagte, sondern ein Drittunternehmen durchgeführt worden sei, geltend mache, wodurch die Beklagte ihre Mitarbeiter für andere Projekte als die Mängelbehebung eingesetzt haben dürfte, erschliesse sich dem Gericht nicht.