Nachvollziehbar sei einzig, dass der Kläger zwar während der Schadenmeldung noch bei der Beklagten angestellt gewesen sei, bei der Mängelbehebung aber nicht mehr. Aus der betragsmässig grössten Rechnung vom 20. Januar 2021 (Klageantwortsammelbeilage 20) gehe hervor, dass die Lieferung und damit wohl auch die Mängelbehebung am 12. Januar 2021 erfolgt sei. Da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien am 30. November 2020 geendet habe, sei die Mängelbehebung erst nach Austritt des Klägers vollendet worden. Zudem bleibe offen, worin die Vertragsverletzung des Klägers im Zusammenhang mit der Mängelbehebung bestanden haben solle.