Die Vorinstanz erwog dazu (angefochtener Entscheid E. 4.2.1.4), der Kläger bestreite nicht, dass beim Projekt mit der Familie J._____ Mängel bestünden und er deswegen mit ihr auch im Austausch gewesen sei. Wann, welche Schritte, wie zum Beispiel die Anmeldung bei der Versicherung, eingeleitet worden seien, könne weder aufgrund der Ausführungen in den Rechtsschriften noch der ins Recht gelegten Unterlagen eruiert werden. Nachvollziehbar sei einzig, dass der Kläger zwar während der Schadenmeldung noch bei der Beklagten angestellt gewesen sei, bei der Mängelbehebung aber nicht mehr.