__ genügen dazu nicht, zumal die Beklagte zu vergessen scheint, dass es sich bei den Aussagen von M._____ als Verwaltungsrat der Beklagten um blosse Parteiaussagen (vgl. Art. 159 ZPO) handelt und diese entsprechend als solche zu würdigen sind. Wenn die Beklagte ausführt, der Kläger habe nie bestätigt, die Passwörter übergeben zu haben, so ist ihr zu widersprechen. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Kläger aus, es sei am 2. November 2020 ins Büro gefahren, habe seine beiden Laptops dagelassen und darauf hingewiesen, in welchem Ordner sich die Passwörter befunden hätten; die persönlichen Zugänge habe er nicht übergeben (act.