5.3.2. Die Beklagte führt aus (Berufung S. 18 f.), M._____ habe anlässlich der Hauptverhandlung sämtliche Ausführungen der Klageantwort und Duplik zum Thema Passwörter, auch dass der Kläger am 2. Oktober 2020 vor Ort gewesen sei und die Passwortabfrage hätte regeln sollen, aber effektiv keine Passwörter übergeben worden seien, bestätigt. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt ausgesagt, er habe die Passwörter effektiv übergeben. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie ohne Kenntnis der genauen Situation bei der Beklagten ausführe, es sei notorisch, dass man Passwörter in der Regel problemlos oder mit wenig Aufwand erneuern könne. Aufgrund der Aussagen von Herrn M.__