scheinbar der Zugang zur Buchhaltung, Administration und zu E-Mailadressen – zumindest vorübergehend – ohnehin verweigert worden sei. Zudem habe M._____ bestätigt, dass der Kläger am 2. November 2020 in den Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten gewesen sei und seinem Nachfolger die Passwörter übergeben habe, wodurch der Kläger seiner vertraglichen Pflicht, die Passwörter zu übergeben, offenbar nachgekommen sei. Da es der Beklagten nicht gelinge, eine Vertragsverletzung oder einen Schaden oder einen Kausalzusammenhang rechtsgenügend nachzuweisen, sei festzuhalten, dass die behauptete Verrechnungsforderung betreffend die Rechnung der I._____ über Fr. 875.00 nicht bestehe.