Dazu erwog die Vorinstanz unter anderem (angefochtener Entscheid E. 4.2.1.3), es sei notorisch, dass Passwörter in der Regel problemlos, oder zumindest mit wenig Aufwand, wiederhergestellt werden könnten. Sei dies nicht der Fall, dürften alternativ Neuregistrierungen oder die Erstellung von weiteren Konten möglich sein. Die Beklagte bringe nicht schlüssig vor, inwiefern die behauptete Nicht-Herausgabe der Passwörter seitens Kläger kausal für die komplette Wiederherstellung, Datensicherung und Funktionskontrolle von zwei PCs gemäss der Klageantwortbeilage 19 gewesen sein solle, zumal aus der Replikbeilage 1 hervorgehe, dass der Beklagten infolge des Disputs zwischen ihr und Herrn AB.