als Verwaltungsrat die gewährten Rabatte ohnehin akzeptiert habe. Folglich ist auch bezüglich der geltend gemachten Verrechnungsforderung infolge angeblich ungerechtfertigter Rabatte bei der Baustelle "G._____" nicht auf die Berufung einzutreten. Ohnehin unterlässt es die Beklagte auch hier, einen Schaden substantiiert zu behaupten. Sie legt nicht konkret dar, inwiefern ihr ein Schaden in der - 20 - Höhe des gewährten Rabatts entstanden sein soll bzw. wie sich der geltend gemachte Schaden zusammensetzt, weshalb die Vorinstanz bereits aus diesem Grund die Verrechnungsforderung der Beklagten zu Recht nicht zuliess.