5.2.4.3.3. In der Sache verhält es sich bei den Rabatten bei der Baustelle "G._____" gleich wie beim Rabatt bei der Baustelle "F._____" (vgl. E. 5.2.2 oben). Auch hier setzt sich die Beklagte nicht genügend mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid auseinander, weshalb insoweit nicht auf die Berufung einzutreten ist. Insbesondere fehlt es in der Berufung gänzlich an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach mangels vorgebrachten Vergleichswerten von keinem Schaden ausgegangen werden könne, und M._____ als Verwaltungsrat die gewährten Rabatte ohnehin akzeptiert habe.