In Erwägung 4.2.1.2.2 führte die Vorinstanz u.a. ausführlich aus, weshalb hohe Rabatte isoliert betrachtet kein schädigendes Ereignis darstellen könnten (vgl. auch E. 5.2.2.1 oben). Insofern wurde der angefochtene Entscheid begründet, wenn auch knapp, und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich, zumal die vorinstanzliche Entscheidbegründung es der anwaltlich vertretenen Beklagten ermöglichte, den getroffenen Entscheid sachgerecht anzufechten. Ohnehin wäre eine Heilung der Verletzung des Gehörsanspruchs möglich, da die Berufungsinstanz den angefochtenen Entscheid umfassend überprüfen kann.