5.2.4.3.2. Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Entscheid hinsichtlich der ungerechtfertigten Rabatte für die Aufträge in T._____ auf Erwägung 4.2.1.2.2 des angefochtenen Entscheids, da es sich um die gleiche Ausgangslage bzw. die gleichen Tatsachenbehauptungen handle. In Erwägung 4.2.1.2.2 führte die Vorinstanz u.a. ausführlich aus, weshalb hohe Rabatte isoliert betrachtet kein schädigendes Ereignis darstellen könnten (vgl. auch E. 5.2.2.1 oben).