5.2.4.2. Die Beklagte bringt mit Berufung im Wesentlichen vor (Berufung S. 16 ff.), die Vorinstanz beschäftige sich mit der Verrechnungsforderung über Fr. 38'374.65 aus dem Projekt "G._____" nicht wirklich und verweise auf die Ausführungen unter Erwägung 4.2.1.2.2 des angefochtenen Entscheids. Das sei nicht zulässig. Es werde daran festgehalten, dass der Kläger zu hohe, völlig unübliche Rabatte von 17% gewährt habe und damit keinen Gewinn realisiert werden konnte.