Die Vorinstanz erwog diesbezüglich (angefochtener Entscheid E. 4.2.1.2.4), es handle sich um die gleiche Ausgangslage bzw. um die gleichen Tatsachenbehauptungen wie in E. 4.2.1.2.2 des angefochtenen Entscheids [Rabatte für die Baustelle "F._____"]. Zur Vermeidung von Wiederholungen verwies die Vorinstanz daher zur Begründung auf diese Erwägung und zog den Schluss, dass auch die behauptete Verrechnungsforderung in der Höhe von Fr. 38'374.65 aus den auf der Baustelle "G._____" gewährten Rabatten mangels genügender Substantiierung nicht bestehe.