5.2.3.3. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beklagte wiederholt nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinander. Sie beschränkt sich lediglich darauf – wie bereits vor Vorinstanz – zu behaupten, die E-Mail vom 13. Oktober 2020 (Klageantwortbeilage 18) könne nicht anders interpretiert werden, als dass der Kläger für den Schaden verantwortlich gewesen sei. Woraus genau, aus welchem Satz oder aus welcher - 18 -