5.2.3.2. Die Beklagte macht mit Berufung geltend (Berufung S. 16), Herr N._____ habe direkt die Nachbesserung verlangt. Die Mail könne nicht anders interpretiert werden, als dass der Kläger für den Schaden verantwortlich gewesen sei, andernfalls er nicht deswegen kontaktiert worden wäre. Er habe als Geschäftsführer die Verantwortung für den Ausführungsfehler getragen. Es sei nicht lebensfremd, sondern geschäftsnotorisch, dass der Geschäftsführer die Verantwortung für sein Unternehmen trage. Aufgrund der Mail und den Beilagen komme man zum Schluss, dass die Dämmung vergessen worden sei.