Es sei aber nicht nachvollziehbar, was genau, wo und von wem vergessen gegangen sei. Die Beklagte beschreibe auch nicht, was genau an diesen Arbeiten falsch gelaufen sei oder einen Fehler darstelle und begründe nicht, weshalb das, was scheinbar falsch gelaufen sei, auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen wäre. Es erschliesse sich nicht, wie der Kläger, der als Geschäftsführer bei der Beklagten angestellt gewesen sei, für vermeintlich fehlerhafte Arbeiten sämtlicher Mitarbeiter haftbar gemacht werden könne. Ein solch umfassender Haftungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer wäre denn auch lebensfremd.