Die Vorinstanz erwog dazu (angefochtener Entscheid E. 4.2.1.2.3), aus der E-Mail vom 13. Oktober 2020 (Klageantwortbeilage 18) von N._____ an den Kläger ergebe sich nicht, dass ein Fehler oder eine vergessen gegangene Dämmung dem Kläger zuzuschreiben sei. Dem E-Mail könne einzig entnommen werden, dass Nachbesserungen stattzufinden hätten, die scheinbar von der Beklagten und dem Unternehmen AA._____ zu erbringen seien. Es sei aber nicht nachvollziehbar, was genau, wo und von wem vergessen gegangen sei.