Die Beklagte brachte vor Vorinstanz vor (act. 29), dass bei der Baustelle "F._____" aufgrund eines Fehlverhaltens des Klägers eine Dämmung vergessen gegangen sei, welche zu Abzügen von Fr. 969.30 für die Arbeit und Fr. 829.85 als Anteil an der Expertise führten. Dass der Fehler mit der - 17 - vergessenen Dämmung auf das Verschulden des Klägers zurückzuführen sei, ergebe sich aus der Mail des Bauleiters an den Kläger vom 13. Oktober 2020 (Klageantwortbeilage 18).