Soweit die Beklagte bemängelt, dass der Zeuge N._____ von der Vorinstanz bezüglich gewährter Rabatte nicht befragt wurde, ist ihr erneut entgegenzuhalten, dass sie diesen Zeugen einzig angerufen hat, um die beklagtische Behauptung zu bestätigen, wonach der Kläger die Baustellen "F._____", "G._____" und "H._____" betreut habe (act. 88 f.). Da diese Behauptung unbestritten blieb und die Beklagte den Zeugen N._____ bezüglich keiner anderweitigen von ihr aufgestellten Tatsachenbehauptung anrief, durfte die Vorinstanz auf die Befragung dieses Zeugen verzichten (vgl. E. 5.2.1.3 oben). 5.2.3. Abzug für vergessene Mängelbehebung in S._____ 5.2.3.1.