Im Übrigen hat die Vorinstanz ohnehin zutreffend festgehalten, dass die Beklagte den Schaden mangels Darlegung von Vergleichswerten nicht substantiiert vorgebracht hat. Der diesbezügliche ohne weitere Ausführungen gemachte Verweis der Beklagten auf die mit Duplikbeilage 4 verurkundete "Nachkalkulation" genügt für ein substantiiertes Darlegen des Schadens jedenfalls nicht (BGE 147 III 440 E. 5.3), weshalb bereits aus diesem Grund nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Verrechnungseinrede der Beklagten nicht berücksichtigte.