Ebenso fehlt es in der Berufung der Beklagten gänzlich an Ausführungen zur Erwägung der Vorinstanz, wonach M._____ als Verwaltungsrat über die gewährten Rabatte in Kenntnis gewesen sei und diese nicht moniert und somit akzeptiert habe. Mit dieser Eventualbegründung, mit welcher die Vorinstanz die von der Beklagten geltend gemachte Verrechnungsforderung ebenfalls nicht zulässt, hat sich die Beklagte mit keinem Wort auseinandergesetzt. Allein deswegen genügt die Berufung den Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. 2.1 oben).