Berücksichtigung weiterer Parameter könne allenfalls ein Schaden entstehen. Mit diesen schlüssigen Ausführungen setzt sich die Beklagte in ihrer Berufung nicht auseinander. Sie beschränkt sich lediglich darauf, ihr bereits vor Vorinstanz vorgebrachtes Argument zu wiederholen, dass der Kläger überhöhte, nicht branchenübliche Rabatte gewährt habe. Eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach mangels vorgebrachten Vergleichswerten (konkret mangels einer "korrekten" Offerte) von keinem Schaden ausgegangen werden könne, fehlt. Ebenso fehlt es in der Berufung der Beklagten gänzlich an Ausführungen zur Erwägung der Vorinstanz, wonach M.__