___ ein Verlust von Fr. 14'866.78 resultiert habe. Der Kläger habe einen Rabatt von 16 % gewährt, was einen Betrag von Fr. 22'387.80 ausgemacht habe. Dafür habe es keinen Grund gegeben, weder Stammkundenbindung noch sonst etwas. Hierzu sei auch die Befragung des Zeugen N._____ beantragt worden. Diese Befragung sei, wenn die Forderung als nicht bewiesen erachtete werden solle, nachzuholen. 5.2.2.3. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar ausgeführt, die Höhe des Rabatts isoliert könne kein schädigendes Ereignis darstellen; erst unter - 16 -