Die Vorinstanz gehe von der falschen Annahme aus, dass ein zu hoher Rabatt keinen Schaden darstelle. Wenn der Kläger Rabatte gewähre, die drei- bis viermal so hoch seien wie branchenüblich, dann müsse ihm auch klar sein, dass er nicht kostendeckend arbeiten könne. Hätte der Kläger keine Rabatte gewährt, hätte er kostendeckend oder gewinnbringend arbeiten können. Mit seiner Vorgehensweise habe er aber von Anfang an Verluste akzeptiert. Diese Verluste stellten wiederum einen Schaden dar. Mit der Nachkalkulation (Duplikbeilage 4) sei dargelegt worden, dass in S._____ ein Verlust von Fr. 14'866.78 resultiert habe.