Es möge zwar sein, dass dieser nicht genau habe sagen können, welche Rabatte der Kläger gewährt habe. Er habe aber bestätigt, dass Rabatte im Bereich von 5 % noch üblich seien, aber bereits Rabatte von 12 % nicht mehr üblich seien. Diese Aussagen seien zu berücksichtigen, da diese entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht vom Hörensagen stammten, sondern auf die Erfahrungen des Zeugen in der Branche zurückgingen. Aufgrund der Aussagen von Herrn M._____ sowie dem Zeugen D._____ stehe fest, dass die vom Kläger gewährten Rabatte zu hoch gewesen seien. Die Vorinstanz gehe von der falschen Annahme aus, dass ein zu hoher Rabatt keinen Schaden darstelle.