5.2.2.2. Die Beklagte führt mit Berufung aus (Berufung S. 12 ff.), Herr M._____ habe anlässlich der Parteibefragung bestätigt, dass der Kläger übermässige Rabatte gewährt habe, die gewinnbringende bzw. kostendeckende Arbeiten verunmöglicht hätten. Er habe sogar bestätigt, dass die Lücken zufolge dieses Fehlverhaltens des Klägers nur mit dem Covid-Kredit hätten gedeckt werden können. Der Kläger habe die Grundregeln missachtet, da er mutmasslich über keine entsprechende Ausbildung verfügt habe. Die Vorinstanz berücksichtige die Aussage des Zeugen D._____ zu Unrecht nicht. Es möge zwar sein, dass dieser nicht genau habe sagen können, welche Rabatte der Kläger gewährt habe.