die Gewinnmarge verzichtet habe. Hierzu lägen keinerlei Vergleichswerte vor, weder Offerten von vergangenen ähnlich gelagerten Aufträgen noch Offerten von Konkurrenzunternehmen, welche die angeblich fehlende Gewinnmarge belegen oder zumindest nachvollziehbar gemacht hätten. Die Beklagte habe es auch unterlassen, eine nach ihrer Ansicht "korrekte" Offerte oder eine mit besseren Konditionen zu erstellen und ins Recht zu legen. Schliesslich sei der Beklagten vorzuhalten, dass M._____ als Verwaltungsrat, der gemäss seinen eigenen Aussagen operativ mitgeholfen habe, über die gewährten Rabatte in Kenntnis gewesen sei und diese nicht moniert habe, womit er diese akzeptiert habe.