Wenn beispielsweise eine Offerte mit sehr hohen Bruttopreisen und einem grosszügigen Rabatt erstellt werde, dürfte der Endpreis gleich hoch ausfallen, wie wenn mit eher tiefen Bruttopreisen und einem kleinen Rabatt gerechnet werde. Dem Vorwurf der Beklagten, wonach ihr durch die vom Kläger gewährten Rabatte von 15 % bis 17 % ein Schaden entstanden sei, könne daher nicht gefolgt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der vermeintliche Schaden durch die Gewährung eines kleineren Rabattes hätte vermieden werden können.