Hinsichtlich der im Berufungsverfahren umstritten gebliebenen Frage, ob die Regiearbeiten tatsächlich angefallen sind, unterblieb vor Vorinstanz aber eine Zeugenanrufung, weshalb diese auch diesbezüglich zu Recht eine Zeugenbefragung unterliess. Das Gericht ist nicht gehalten, zur Klärung einer Frage Beweismittel abzunehmen, die nicht in diesem Zusammenhang angeboten wurden (vgl. dazu die Ausführungen zur Beweismittelverbindung in E. 2.1 oben). Mangels substantiierter Darlegung und jedenfalls auch mangels Nachweis eines Schadens ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Verrechnungsforderung der Beklagten betreffend nicht verrechnete Regiearbeiten nicht zugelassen hat.