Schadens durch die anwaltlich vertretene Beklagten fehlt es, weshalb bereits aus diesem Grund die Verrechnungsforderung nicht zu berücksichtigen ist. Ohnehin würde es auch an einem Nachweis der von der Beklagten vorgebrachten Regiearbeiten fehlen, zumal die entsprechende Auflistung in Klageantwortbeilage 17, wie von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten, einzig auf Schätzungen der Beklagten beruht (act. 186 ff.). So konnte auch - 14 -