Ohnehin kam die Vorinstanz auch zutreffend zum Schluss, dass aus Klageantwortbeilage 17 sowie der Zeugen- und Parteibefragung nicht hervorgeht, wann genau und im welchem konkreten Umfang nicht verrechnete Regiearbeiten geleistet worden sein sollen. An einer entsprechenden substantiierten Darlegung des vom Kläger bestrittenen (act. 58 f.) Schadens durch die anwaltlich vertretene Beklagten fehlt es, weshalb bereits aus diesem Grund die Verrechnungsforderung nicht zu berücksichtigen ist.