Aus den jeweiligen Auflistungen in Klageantwortbeilage 17 könnten keine Rückschlüsse auf die angeblich geleisteten Regiearbeiten gezogen werden, da diese Auflistungen erst im Nachgang, das heisst nach Bauvollendung und dem Austritt des Klägers, erstellt worden seien und allein auf Schätzungen der Beklagten beruhten. Dazu führt die Beklagte lediglich pauschal aus, aus Klageantwortbeilage 17 sowie der Zeugen- und Parteibefragung gingen die ausgeführten Arbeiten hervor.