So führte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einlässlich aus, der Bestand der behaupteten Verrechnungsforderung von Fr. 48'989.00 für nicht verrechnete Regiearbeiten sei mangels rechtsgenüglicher Substantiierung nicht erstellt. Aus den jeweiligen Auflistungen in Klageantwortbeilage 17 könnten keine Rückschlüsse auf die angeblich geleisteten Regiearbeiten gezogen werden, da diese Auflistungen erst im Nachgang, das heisst nach Bauvollendung und dem Austritt des Klägers, erstellt worden seien und allein auf Schätzungen der Beklagten beruhten.