seien widersprüchlich. Herr M._____ habe die Aussagen des Zeugen bestätigt. Die Vorinstanz verkenne auf S. 12 des Urteil den Inhalt der Regiearbeiten. Diese fielen vor Ort an. Es liege in der Natur der Sache, dass Regiearbeiten in Werkverträgen eben nicht genau bestimmt seien. Die Vorinstanz übersehe, dass der Kläger seine arbeitsrechtlichen Pflichten verletzt habe, indem er sich nicht um die genügende Rapportierung gekümmert habe. Die ausgeführten Arbeiten gingen einerseits aus Antwortbeilage 17 hervor, seien aber auch durch die Zeugen- und Parteibefragung bestätigt worden. Weiter habe die Beklagte die Befragung dreier Zeugen (N._____, O._____ und P._____) beantragt.