Die Vorinstanz hätte gestützt auf die Aussagen des Zeugen D._____ zum Schluss kommen müssen, dass der Kläger nicht nur ungenügend offeriert habe, sondern dass er auch das Rapportwesen komplett vernachlässigt habe, die Regiearbeiten nicht erfasst habe und diese deshalb nicht hätten verrechnet werden können. Die Vorinstanz urteile willkürlich, wenn sie gestützt auf die Aussagen des Zeugen D._____ zu anderen Schlüssen komme und dann auch noch behaupte, seine Aussagen - 13 -