Das habe der Kläger vernachlässigt, was dazu geführt habe, dass viele Arbeiten den Bauherrschaften nicht hätten in Rechnung gestellt werden können. Der Zeuge habe weiter bestätigt, dass man teilweise Regiearbeiten nicht habe verrechnen können, weil man im Werkvertrag nicht die richtigen Arbeiten offeriert habe. Die Zeugenaussagen seien nicht widersprüchlich gewesen. Die Vorinstanz hätte gestützt auf die Aussagen des Zeugen D._____ zum Schluss kommen müssen, dass der Kläger nicht nur ungenügend offeriert habe, sondern dass er auch das Rapportwesen komplett vernachlässigt habe, die Regiearbeiten nicht erfasst habe und diese deshalb nicht hätten verrechnet werden können.