Die Vorinstanz erwog dazu im Wesentlichen (angefochtener Entscheid E. 4.2.1.2.1), es sei nicht ersichtlich und werde von der Beklagten auch nicht dargelegt, inwiefern die von ihr eingereichten Unterlagen (unvollständige Werkverträge der genannten Baustellen; Klageantwortbeilage 17) Nachweis für Bestand und Höhe des konkret behaupteten Anspruchs der Beklagten, in casu die angeblich angefallenen Regiearbeiten während der Anstellung des Klägers, sein sollten. Aus den eingereichten Werkverträgen gehe gerade keine genaue Anzahl der angeblich geleisteten Regiearbeiten hervor. Genau so wenig sei eine Unterschriftenregelung bzw. -frist betreffend Regiearbeiten zu finden.