Gemäss Werkverträgen müssten Rapporte für Regiearbeiten indessen innert drei Tagen erstellt und der Bauleitung zur Unterschrift gegeben werden. Da der Kläger es unterlassen habe, auch nur einen Rapport für die angefallenen Regiearbeiten zu erstellen und diese Regiestunden dann auch nicht verrechnet habe, sei der Beklagten ein Schaden von insgesamt Fr. 48'989.00 entstanden. - 12 -