Es ist zudem nicht ersichtlich – und wird von der Beklagten auch nicht behauptet – dass die Beklagte den Kläger anderweitig über die Kilometerbegrenzung informiert hat oder diesem der Leasingvertrag vorgelegt worden wäre. Wenn die Beklagte nun vorbringt, es sei Aufgabe des Klägers gewesen, die Kilometerbegrenzung im Auge zu behalten, so ist ihr zu widersprechen, da die Kilometerbegrenzung weder im Arbeitsvertrag noch sonst wie mit dem Kläger vereinbart wurde.