Ziffer 9.2 des Arbeitsvertrags zwischen der Beklagten und dem Kläger lässt sich entnehmen, dass der Kläger das Firmenfahrzeug privat nutzen durfte und für diese private Nutzung ein monatlicher pauschaler Betrag von Fr. 300.00 vom Lohn abgezogen wurde (Klagebeilage 3). Eine Kilometerbegrenzung lässt sich dem Arbeitsvertag jedoch nicht entnehmen. Es ist zudem nicht ersichtlich – und wird von der Beklagten auch nicht behauptet – dass die Beklagte den Kläger anderweitig über die Kilometerbegrenzung informiert hat oder diesem der Leasingvertrag vorgelegt worden wäre.