Im Übrigen würde sich die zur Verrechnung vorgebrachte Forderung betreffend "Mehrkosten aus dem Leasingvertrag […]" ohnehin auch als unbegründet erweisen. Wie bereits die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, war der Kläger nicht Partei des Leasingvertrags (Klageantwortbeilage 14) zwischen der L._____ GmbH als Leasinggeberin und der Beklagten als Leasingnehmerin. Ziffer 9.2 des Arbeitsvertrags zwischen der Beklagten und dem Kläger lässt sich entnehmen, dass der Kläger das Firmenfahrzeug privat nutzen durfte und für diese private Nutzung ein monatlicher pauschaler Betrag von Fr. 300.00 vom Lohn abgezogen wurde (Klagebeilage 3).