5.1.2. Die Beklagte bringt mit Berufung vor (Berufung S. 5), die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass es nicht Aufgabe des Klägers gewesen sei, die Mehrkilometer im Auge zu behalten. Als Geschäftsführer der Beklagten hätte er sich darum kümmern müssen und es sei in seinem Verantwortungsbereich gelegen, Mehrkilometer zu verhindern. Es liege auch auf der Hand, dass der Kläger die fragliche Grenze habe berücksichtigen müssen, auch wenn er das Fahrzeug privat habe nutzen dürfen. Es sei nicht die Absicht der Parteien gewesen, dass der Kläger unbeschränkt Kilometer habe fahren dürfen, die dann die Beklagte zu tragen habe.